Archibald V7 - die intelligente Software für Ausschreibung und Projektmanagement
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Lizenzbestimmungen für den Gebrauch der Software

Dem Gebrauch der Software liegen ausschließlich die folgenden Bedingungen zu Grunde. Sie werden Vertragsbestandteil mit dem Erwerb einer Lizenz von Archibald.

Lizenzgeber

Lizenzgeber ist das Unternehmen bluewater multimedia concepts e.K., Kölnstraße 191, D-53757 Sankt Augustin, Deutschland, vertreten durch seinen inhaber Diplomphysiker Thilo Bauer. Dem Gebrauch dieser Software liegen ausschließlich die folgenden Bedingungen zu Grunde.

¤1 Rechte

bluewater multimedia concepts gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen.

¤2 Unterlizenzen und Weitergabe

Eine weitergehende Nutzung als in ¤1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.

¤3 Urheberrecht

Die Software, ihre zugehörigen Datenbestände und Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt nach deutschem Recht und zwar sowohl als individuelle Leistung als auch als Sammlung.

¤4 Anfertigung von Kopien

Dem Lizenznehmer ist es ausdrücklich gestattet, eine Kopie der erworbenen Software ausschließlich zum Zwecke der Datensicherung anzufertigen. Auf diese Kopie finden diese Lizenzvereinbarungen ebenso Anwendung wie auf das erworbene Original.

¤5 Fehlerfreiheit

Die vorliegende Software wird geliefert, so wie sie ist. Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, daß Software nicht völlig frei von Fehlern sein kann. Der Lizenzgeber hat seine Sorgfaltspflichten walten lassen, diese Software nach bestem Wissen und Gewissen für Ihren vorgesehenen Zweck zu entwickeln. Der Lizenzgeber übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, daß die Software mit anderen vom Lizenznehmer ausgewählten Programmen fehlerfrei zusammenarbeitet.

¤6 Haftungsbeschränkungen

Der Lizenzgeber haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf die Höhe der Vergütung der erbrachten Leistung oder des Warenwertes einer verkauften Sache.

Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Lizenzgeber insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.



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Irrtum und technische Änderungen vorbehalten.