Archibald - Intelligent ausschreiben.

Bedingungen

Lizenzvereinbarungen

Dem Gebrauch der Software liegen ausschließlich die folgenden Bedingungen zu Grunde. Sie werden Vertragsbestandteil mit dem Erwerb einer Lizenz von Archibald.

Lizenzgeber ist das Unternehmen bluewater multimedia concepts, Birkenweg 24, D-54579 Üxheim, Deutschland, vertreten durch seinen Inhaber Diplomphysiker Thilo Bauer. Dem Gebrauch dieser Software liegen ausschließlich die folgenden Bedingungen zu Grunde.

bluewater multimedia concepts gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Die Nutzung ist ausschließlich auf die im Auftrag bezeichnete Anzahl von Arbeitsplätzen und Nutzern beschränkt. Eine weitergehende Nutzung ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt die Lizenzen auf mehr als der vereinbarten Anzahl von Rechnern und Nutzern zu verwenden, Unterlizenzen zu erteilen, die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder auf irgendeine andere Art und Weise zu verwerten.

Die Software, ihre zugehörigen Datenbestände und Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt nach deutschem Recht und zwar sowohl als individuelle Leistung als auch als Sammlung.

Dem Lizenznehmer ist es ausdrücklich gestattet, eine Kopie der erworbenen Software ausschließlich zum Zwecke der Datensicherung anzufertigen. Auf diese Kopie finden diese Lizenzvereinbarungen ebenso Anwendung wie auf das erworbene Original.

Die vorliegende Software wird geliefert, so wie sie ist. Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, daß Software nicht völlig frei von Fehlern sein kann. Der Lizenzgeber hat seine Sorgfaltspflichten walten lassen, diese Software nach bestem Wissen und Gewissen für Ihren vorgesehenen Zweck zu entwickeln. Der Lizenzgeber übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, daß die Software mit anderen vom Lizenznehmer ausgewählten Programmen fehlerfrei zusammenarbeitet. Der Lizenzgeber behält sich vor Umfang und Art der Funktionen im Rahmen der Weiterentwicklung zu verändern oder dem technischen Fortschritt anzupassen.

Der Lizenzgeber haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf die Höhe der Vergütung der erbrachten Leistung oder des Warenwertes einer verkauften Sache. 

Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Lizenzgeber insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

Gestattet der Kunde seinen Mitarbeitern die Software auf einer größeren Anzahl von Arbeitsplatzrechnern, oder in einem Netzwerk zu nutzen, welches die Nutzung von mehr Anwendern zulässt, als auf der Auftragsbestätigung vereinbart wurde, ist der Lizenzgeber zu jedem Zeitpunkt zur Nachberechnung einer Lizenzvergütung über die nachträglich ermittelte oder geschätzte Anzahl von Anwendern berechtigt. Für eine Berechnung der Vergütung von Lizenzen ist jeweils die maximale Anzahl von Nutzern innerhalb des Erhebungszeitraums entscheidend, unabhängig davon, wie umfangreich oder regelmäßig die Lizenzen von der Anzahl der zugelassenen Anwender in diesem Zeitraum genutzt wurden, gelegentlich oder täglich.

Bei Mietverträgen oder zeitweiliger Bereitstellung der Softwarelizenz über Netzwerkdienste (z.B. Cloud Dienste) ist die Nutzung auf die vereinbarten Nutzungsdauer befristet, falls der Kunde keine automatische Verlängerung vereinbart hat. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit die Dauer der Nutzung zu verlängern. Nach Beendigung des Mietverhältnisses oder bei ausstehender Zahlung hat der Kunde keinen Anspruch auf Nutzung der Lizenzen oder Schadenersatz. Der Lizenzgeber wird nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer die Lizenz widerrufen und entsprechende technische Maßnahmen (Sperrvermerk) vorsehen, die eine weitere Nutzung verhindern. Das Mietverhältnis kann jederzeit von beiden Parteien, Lizenznehmer und Lizenzgeber gekündigt werden, falls das Mietverhältnis beispielsweise automatisch verlängert wird.

Bei einer Abrechnung über die Zahl der Lizenzen wird davon ausgegangen, dass die vom Lizenzgeber bereitgestellte Standardsoftware für eine unternehmerische Tätigkeit auch bei freiberuflich tätigen Geschäftsleuten (freie Berufe) in einer Firma, einem Büro oder einer Arbeitsgemeinschaft gemeinschaftlich genutzt wird und die Anzahl der Anwender im gleichen Verhältnis auch zu einem Mehrwert des Umsatzvolumens desjenigen Unternehmens oder freiberuflichen Unternehmers beitragen werden. Die abgerechnete Anzahl von Lizenzen entspricht stets der Zahl der Anwender, die diese Software tatsächlich nutzen können, unabhängig davon, in welchem Umfang sie diese nutzen, gelegentlich oder täglich. Eine anderweitige Berechnung der Nutzung von Lizenzen oder zusätzlichen Lizenzen ist nicht vereinbart, weder mündlich noch schriftlich. Lediglich zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Teststellung vor dem ersten Vertragsabschluss kann der Lizenzgeber eine kostenfreie Nutzung und zeitlich befristet anbieten (Demolizenz).

 

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